Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen
Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph eins
03.12.1997
09.09.2021
AEV technische Gase
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschvorgang, Regelorgan, Schmiermittelverlust, Sperrmittelverlust
11.11.2025
10011007
NOR12140309
N8199659232J