Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen
Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph eins
03.12.1997
03.04.2023
AEV anorganische Düngemittel
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Kaliumsalz, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Produkttrocknung
11.11.2025
10011006
NOR12140300
N8199659222J