Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist
- Ziffer einsPolymerisation: Chemischer Prozeß, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.
- Ziffer 2Polykondensation: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogenwasserstoffe) organische Polykondensate entstehen.
- Ziffer 3Polyaddition: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Ziffer 2,) organische Polyaddukte entstehen.
- Ziffer 4Kunstharz: Fester bis flüssiger organischer Stoff von amorpher Beschaffenheit mit breiter Verteilung der relativen Molmassen, geringer bis starker Vernetzung der Molekülketten und fester bis weicher Konsistenz ohne definierten Schmelzpunkt, der durch
- StrichaufzählungPolymerisation, Polykondensation oder Polyaddition synthetischer Ausgangsstoffe oder
- Strichaufzählungchemische Umsetzung (zB Verseifung, Veresterung) natürlicher Ausgangsstoffe (Naturharze)
entstanden ist.