(3)Absatz 3,Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie stehen, oder gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen. Sind auf Grund des Ortsbefundes und der Messungen vor Ort Proben zu entnehmen - bei Kleinbadeteichen sind diese jedenfalls zu entnehmen - kann der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches für Laboranalysen auch Personen und Einrichtungen beauftragen, die zu den dafür erforderlichen Untersuchungen berechtigt sind (zB Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, Chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994).Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie stehen, oder gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen. Sind auf Grund des Ortsbefundes und der Messungen vor Ort Proben zu entnehmen - bei Kleinbadeteichen sind diese jedenfalls zu entnehmen - kann der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches für Laboranalysen auch Personen und Einrichtungen beauftragen, die zu den dafür erforderlichen Untersuchungen berechtigt sind (zB Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, Chemische Laboratorien gemäß Paragraph 212, der Gewerbeordnung 1994).