Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 658/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Text

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsIn Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung für Badestellen oder Teile dieser ein Badeverbot zu verhängen.
  2. Absatz 2Die Kundmachung der in Absatz eins, vorgesehenen Verordnung hat durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
  3. Absatz 3Das Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.