Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 658/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Hallenbäder (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,), künstliche Freibäder (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) und Warmsprudelbeckenbäder (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  2. Absatz 2,Sauna-Anlagen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,).
  3. Absatz 3,Bäder an Oberflächengewässern (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  4. Absatz 4,Kleinbadeteiche (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  5. Absatz 5,Badegewässer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden
    1. Ziffer eins
      behördlich ausdrücklich gestattet ist oder
    2. Ziffer 2
      nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.
  6. Absatz 6,Badestellen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte Bereiche eines Badegewässers.
  7. Absatz 7,Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei kann er abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, festgelegt sind, für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.
  8. Absatz 8,Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.