Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 658/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, soweit Absatz 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, auf
    1. Ziffer eins
      Hallenbäder,
    2. Ziffer 2
      künstliche Freibäder,
    3. Ziffer 3
      Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools),
    4. Ziffer 4
      Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
    5. Ziffer 5
      Bäder an Oberflächengewässern,
    6. Ziffer 6
      Kleinbadeteiche und
    7. Ziffer 7
      Badestellen in Badegewässern
    anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
  3. Absatz 3,Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994; der römisch zwei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der römisch drei. Abschnitt - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen - gilt als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994.
  4. Absatz 4,Der römisch zwei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des römisch drei. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Krankenanstalt betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung betrieben wird.
  5. Absatz 5,Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.