Absatz eins,Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung des Medizinproduktes,
- Ziffer 2die Zweckbestimmung des Medizinproduktes,
- Ziffer 3die für die sinnvolle Anwendung des Medizinproduktes unerläßliche Information,
- Ziffer 4einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, falls das Medizinprodukt auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen kann oder seine Anwendung besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert.