Umfang und Anwendungsbereich
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,, muß das Erzeugnis nach der thermischen Stabilisierung in allen seinen Punkten ständig bei Temperaturen von – 18 °C gehalten werden, gegebenenfalls mit kurzzeitigen Schwankungen nach oben wie in Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. angegeben.