Kurztitel

Rebenverkehrsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

06.09.1996

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 2

Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen

  1. Ziffer eins
    Ökologische Angaben:
    1. eins Punkt eins
      Ort
    2. eins Punkt 2
      Geographische Verhältnisse
      • Strichaufzählung
        Länge
      • Strichaufzählung
        Breite
      • Strichaufzählung
        Höhe
      • Strichaufzählung
        Exposition und Hangneigung
    3. eins Punkt 3
      Klimatische Verhältnisse
    4. eins Punkt 4
      Bodenart
  2. Ziffer 2
    Technische Durchführungsbestimmungen:
    1. 2 Punkt eins
      bei Kelter- und Tafeltraubensorten
      • Strichaufzählung
        24 Stock, möglichst auf mehreren verschiedenen Unterlagen
      • Strichaufzählung
        mindestens 3 Ertragsjahre
      • Strichaufzählung
        mindestens 2 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden
      • Strichaufzählung
        das Verhalten beim Pfropfen ist an mindestens drei Unterlagssorten zu prüfen
    2. 2 Punkt 2
      bei Unterlagssorten
      • Strichaufzählung
        5 Stock mit mindestens 2 Erziehungsarten
      • Strichaufzählung
        5 Jahre nach dem Jahr der Anpflanzung
      • Strichaufzählung
        3 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden
      • Strichaufzählung
        das Verwachsen beim Pfropfen ist an Edelreisern mindestens dreier Sorten zu prüfen
    3. 2 Punkt 3
      Bei Klonen von zugelassenen Kelter- und Tafeltraubensorten und Unterlagsrebsorten zur Überprüfung der Sortenidentität
      • Strichaufzählung
        10 Stock auf den Unterlagen Kober 5BB oder SO4
      • Strichaufzählung
        mindestens ein Ertragsjahr
      • Strichaufzählung
        ein Standort

Schlagworte

Keltertraubensorte

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR12139831

alte Dokumentnummer

N8199657820J