Absatz eins,Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Artikel 26, EG-VerbringungsV veranlaßt, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle oder Altöle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Abgabe der Abfälle oder Altöle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.