Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sicherheitsleistung und Beförderung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen oder Altölen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Artikel 27, EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest.
  2. Absatz 2,Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen ist eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins sowie die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 36, mitzuführen.
  3. Absatz 3,Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen (Paragraph 36,) und Notifizierungsbegleitscheine (Paragraph 35 a,) sowie die nach Paragraph 19, erforderlichen Begleitscheine sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinn des Artikel 62, des Zollkodex und Artikel 218, Absatz eins, Litera d, ZK-DVO bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen oder Altölen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungspflichtiger Abfall oder Altöl ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 4,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4,Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren auf Veranlassung der Zollstelle gemäß Absatz 3, ist die Behörde, in deren Sprengel sich die betreffende Zollstelle befindet.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139811

alte Dokumentnummer

N8199657370J