Absatz eins,Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen oder Altölen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Artikel 27, EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest.