Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfaßte notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
  2. Absatz 2,Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen:
    1. Ziffer eins
      für Verbringungen, für die Artikel 3, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
    2. Ziffer 2
      für Verbringungen, für die Artikel 6, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
    3. Ziffer 3
      für Verbringungen, für die Artikel 15, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
    4. Ziffer 4
      für Verbringungen, für die Artikel 20, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie
    5. Ziffer 5
      für Verbringungen, für die Artikel 23, EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen oder Altölen gemäß Absatz eins, aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle oder Altöle betreffen,
    1. Ziffer eins
      nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 15,,
    2. Ziffer 2
      Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis,
    3. Ziffer 3
      dem Abfallerzeuger, sofern der Abfallerzeuger ausschließlich eigene Abfälle oder Altöle verbringt oder
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, in bezug auf jene gefährlichen Abfälle oder Altöle, für die sie rücknahmebefugt sind,
    zu erteilen.
  4. Absatz 4,Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einem dazu befugten Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert;
    2. Ziffer 2
      die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.
  5. Absatz 5,Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert oder behandelt werden sollen, anzuhören.
  6. Absatz 6,Eine Abschrift des Bescheides gemäß Absatz eins, ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich die zu verbringenden Abfälle oder Altöle befinden oder in dessen Land die Abfälle oder Altöle verbracht werden, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139810

alte Dokumentnummer

N8199657369J