Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt EG Nummer L 30 vom 6. Februar 1993, Seite 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Artikel 37, EG-VerbringungsV.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang römisch zwei der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen römisch drei oder römisch vier der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden,
    2. Ziffer 2
      unter den in Artikel 17, Absatz eins und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang römisch zwei der EG-VerbringungsV in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind,
    zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139806

alte Dokumentnummer

N8199657365J