Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat binnen drei Monaten ab Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Paragraph 7 b, sowie, sofern sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, ändert, auf Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder des jeweiligen Systems mit Bescheid festzustellen, ob dieses eine monopolartige Stellung bei der Übernahme von Pflichten zur Sammlung und Verwertung (Paragraph 7, Absatz 2,) von in Haushalten und in vergleichbaren Einrichtungen (Paragraph 9, Absatz eins,) anfallenden Abfällen einnimmt oder nicht. Vor der Entscheidung ist jeweils ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten (im Sinne Paragraph 112, Absatz 2, Kartellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,, idgF) einzuholen; dieser hat innerhalb einer Frist von vier Wochen das Gutachten abzugeben.