Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7 c

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 7 c,

  1. Absatz eins,In einer Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes und in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung, Aufgaben und Betriebsweise von zur Sammlung und Verwertung eingerichteten Sammel- und Verwertungssystemen, als bestimmte Dritte (gemäß Paragraph 7, Absatz 2,), einschließlich Effizienzkriterien und Sammel- und Verwertungsquoten, sowie Abgrenzungskriterien zu bestehenden anderen Sammel- und Verwertungssystemen festzulegen. Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 7 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten festlegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann in einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, für bestimmte Verpflichtete dieser Verordnung die Eintragung in ein öffentlich zugängliches Register anordnen, in das der Name und die Anschrift (Betriebsstätte) einzutragen sind. Die Eintragung eines Verpflichteten setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      es sich nicht um einen privaten Haushalt oder eine vergleichbare Einrichtung handelt,
    2. Ziffer 2
      eine bestimmte Mengenschwelle von nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfällen, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., überschritten wird und
    3. Ziffer 3
      ein entsprechender Antrag des bestimmten Verpflichteten vorliegt.
    Das Register darf automationsunterstützt geführt werden. Auf Verlangen des bestimmten Verpflichteten hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die Ablehnung der Eintragung in dieses Register oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit Bescheid abzusprechen.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelquote, Sammelkosten, Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139799

alte Dokumentnummer

N8199657358J