Absatz eins,In einer Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes und in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung, Aufgaben und Betriebsweise von zur Sammlung und Verwertung eingerichteten Sammel- und Verwertungssystemen, als bestimmte Dritte (gemäß Paragraph 7, Absatz 2,), einschließlich Effizienzkriterien und Sammel- und Verwertungsquoten, sowie Abgrenzungskriterien zu bestehenden anderen Sammel- und Verwertungssystemen festzulegen. Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.