Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Die Genehmigung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt werden. Eine kürzere Frist kann vorgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie vom Antragsteller beantragt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine kürzere Geltung der Genehmigung wegen der wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen und Besonderheiten des Systems erforderlich ist oder
    3. Ziffer 3
      das System einer Erprobung bedarf.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorsehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben (Paragraph 7 c, Absatz eins,) des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, daß zusätzliche oder geänderte Auflagen erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Genehmigte Systeme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Aufgaben von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
  4. Absatz 4,An Aufsichtsmittel stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie folgende Aufsichtsmittel je nach Verhältnismäßigkeit zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      Die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Systemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Aufgaben des Systems in formloser Weise nahegelegt werden;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Verbesserungsaufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Behörde nachzuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      das Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 7 e,;
    4. Ziffer 4
      die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
    5. Ziffer 5
      der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
      1. Litera a
        der Betreiber die übernommenen Aufgaben beim Betreiben des Systems in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
      2. Litera b
        der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
      3. Litera c
        der Betreiber des Sammel- und Verwertungssytems Anmerkung, richtig: Verwertungssystems) die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Ein derartiger Rechtsübergang ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139798

alte Dokumentnummer

N8199657357J