Absatz eins,Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, bedarf nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 7 c, Absatz eins, einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten.