Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, bedarf nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 7 c, Absatz eins, einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Dem Antrag nach Absatz eins, sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens;
    2. Ziffer 2
      Angaben betreffend die zu übernehmenden Arten von Abfällen, wie auch Warenresten, Gebinden, Verpackungsmaterial ua.;
    3. Ziffer 3
      Angaben zum räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich;
    4. Ziffer 4
      allenfalls erforderliche gewerberechtliche und abfallrechtliche Berechtigungen;
    5. Ziffer 5
      Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten) und
    6. Ziffer 6
      Angaben über die Finanzierung des Systems.
  3. Absatz 3,Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller.
  4. Absatz 4,Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben
    1. Ziffer eins
      Inhaber von bestehenden Genehmigungen für ein Sammel- und Verwertungssystem, das den gleichen oder einen vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich oder räumlich) umfaßt,
    2. Ziffer 2
      soweit ein Beirat vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die zu übernehmenden Abfallarten eingerichtet ist, dieser,
    3. Ziffer 3
      der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund.
    Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß Paragraph 7, Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, vorzugehen.

Schlagworte

Sammelsystem, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139797

alte Dokumentnummer

N8199657356J