(6)Absatz 6,Nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vom Anmelder im Sinn des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung – ZK-DVO). Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.Nach Absatz 2, Ziffer 5, kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vom Anmelder im Sinn des Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn des Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex und Artikel 218, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung – ZK-DVO). Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen monatlich gesammelt an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.