Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Artikel römisch eins
I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
    1. Ziffer eins
      schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
    2. Ziffer 2
      Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
    3. Ziffer 3
      der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
    4. Ziffer 4
      nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
  2. Absatz 2,Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
    2. Ziffer 2
      Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
    3. Ziffer 3
      Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
  3. Absatz 3,Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
    1. Ziffer eins
      die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
    2. Ziffer 2
      Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
    3. Ziffer 3
      die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
    4. Ziffer 4
      Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
    5. Ziffer 5
      Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
    6. Ziffer 6
      das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
    7. Ziffer 7
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
    8. Ziffer 8
      Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Schlagworte

Rohstoffreserve, Brandgefahr, Ortsschaftsbild

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139791

alte Dokumentnummer

N8199657350J