Kurztitel

Landwirtschaftsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

LWG

Index

80/07 Förderungen

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 5

Paragraph 11, Absatz eins b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1996,

Text

Arten der Förderung und Maßnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Direktzahlungen,
    2. Ziffer 2
      Zinsenzuschüsse,
    3. Ziffer 3
      sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
  2. Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins, kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
    2. Ziffer 2
      qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
    4. Ziffer 4
      betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen durch Verordnung bis 31. Dezember 1995 die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:
    1. Ziffer eins
      Fruchtfolgestabilisierung:
      Die in der Sonderrichtlinie genannten Prämien werden gewährt zu 100% für die je Begrünungsstufe festgelegte Mindestbegrünungsfläche sowie zu 50% für die übrige Ackerfläche des Betriebes. Für eine Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Rahmen des Mehrfachantrages, der dem jeweiligen Antrag auf Fruchtfolgestabilisierung folgt, als Stillegungsfläche beantragt wird, wird in keinem Fall eine Prämie gewährt; war diese Fläche jedoch gemäß den Erfordernissen der Fruchtfolgestabilisierung im vorangegangenen Zeitraum desselben Getreidewirtschaftsjahres begrünt, wird sie jedoch zur Ermittlung der Begrünungsstufe herangezogen;
    2. Ziffer 2
      Elementarförderung:
      Die Prämie für Ackerflächen abzüglich jener Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr stillgelegt ist, beträgt bis zu einem Flächenausmaß bis zu 100 Hektar 500 S je Hektar, für das 100 Hektar übersteigende Ausmaß bis zu einem Ausmaß von 300 Hektar 450 S je Hektar, für das 300 Hektar übersteigende Ausmaß 400 S je Hektar;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen:
      Stellt das Land für Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen, weniger Landesmittel zur Verfügung, als es zur Wahrung des Finanzierungsverhältnisses gemäß Paragraph 3, unter Berücksichtigung des vereinbarten Förderungsausmaßes erforderlich wäre, verringert sich das vereinbarte Förderungsausmaß durch entsprechende Absenkung des Anteils an Bundesmitteln einschließlich allfälliger EU-Mittel bis zur Erreichung des Finanzierungsverhältnisses gemäß Paragraph 3, Das Ausmaß der Reduzierung der Landesmittel darf hiebei 20% nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR12139788

alte Dokumentnummer

N8199657062J