Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 19, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. Ziffer eins
    Vermehrungsgut, das nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zugelassen ist, in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    Vermehrungsgut entgegen Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr bringt,
  3. Ziffer 3
    Vermehrungsgut entgegen Paragraph 7, oder Paragraph 8, in Verkehr bringt,
  4. Ziffer 4
    Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen Paragraph 9, in Verkehr bringt,
  5. Ziffer 5
    Vermehrungsgut nicht gemäß Paragraph 10, getrennt hält oder kennzeichnet,
  6. Ziffer 6
    Vermehrungsgut, das nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verpackt ist, in Verkehr bringt,
  7. Ziffer 7
    Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder eine Plombe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht aufweist, in Verkehr bringt,
  8. Ziffer 8
    Vermehrungsgut entgegen Paragraph 13, ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des Paragraph 13, nicht entspricht, in Verkehr bringt,
  9. Ziffer 9
    Vermehrungsgut entgegen Paragraph 14, einführt,
  10. Ziffer 10
    als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in Paragraph 17, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  1. Absatz 2Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden.