Absatz 2Anläßlich der Überwachung (Paragraph 16,) ist - abgesehen von etwaigen Straffolgen - eine Gebühr gemäß Absatz eins, nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.
Rebenverkehrsgesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,
Paragraph 18,
21.08.1996
30.12.1996
Gebühren
Paragraph 18, (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Gebühr ist eine Einnahme des Bundes.