Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 418/1996Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,
Text
Aufzeichnungen
§ 17. (1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt.Paragraph 17, (1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt.
(2)Absatz 2Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.
(4)Absatz 4§ 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf.Paragraph 16, sowie die Absatz eins bis 3 gelten auch für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf.