Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Etikett

Paragraph 13, (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben festzulegen.