Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben festzulegen.
Rebenverkehrsgesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,
Paragraph 13,
21.08.1996
19.07.2002
Etikett
Paragraph 13, (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.