Absatz 2Darüber hinaus ist Vorstufen- und Basisvermehrungsgut durch die Anerkennungsstelle zu plombieren. Aus der Beschriftung der Plombe müssen die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar sein.
Rebenverkehrsgesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,
Paragraph 12,
21.08.1996
19.07.2002
Verschluß
Paragraph 12, (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Etikett oder - im Falle von Verpackungen - die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.