Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Verpackung

Paragraph 11, (1) Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß Paragraph 12, mit einem Verschluß versehen und gemäß Paragraph 13, mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Topf-, Kisten- und Kartonagereben und Grünveredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Absatz eins, hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.