Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

4. ABSCHNITT

Aufmachung

Trennung und Kennzeichnung

Paragraph 10, Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Rebsorte und nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.