Rebenverkehrsgesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,
Paragraph 10,
21.08.1996
19.07.2002
4. ABSCHNITT
Aufmachung
Trennung und Kennzeichnung
Paragraph 10, Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Rebsorte und nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.