Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

Paragraph 8, Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
  2. Ziffer 2
    es ist bestimmt
    1. Litera a
      zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
    2. Litera b
      zur Erzeugung von Trauben und
  3. Ziffer 3
    es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.