Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 418/1996Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,
Text
Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut
§ 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen: Paragraph 8, Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:
es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
es ist bestimmt
zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
zur Erzeugung von Trauben und
es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.