Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und

Zertifiziertem Vermehrungsgut

Paragraph 7, (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
  2. Ziffer 2
    es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und
  3. Ziffer 3
    es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat.
  1. Absatz 2Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
    2. Ziffer 2
      es dient zur Anlage von Basisanlagen und
    3. Ziffer 3
      es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen hat.
  2. Absatz 3Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      es wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen,
    2. Ziffer 2
      es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient,
    3. Ziffer 3
      es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut festzulegen hat.