wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder
Rebenverkehrsgesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,
Paragraph 6,
21.08.1996
19.07.2002
3. ABSCHNITT
Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut
Anerkennung und Kontrolle
Paragraph 6, (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,