Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

3. ABSCHNITT

Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut

Anerkennung und Kontrolle

Paragraph 6, (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,

  1. Ziffer eins
    wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder
  2. Ziffer 2
    wenn es sich um kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.
  1. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.
  2. Absatz 3Auf Antrag anderer als der in Absatz 2, angeführten Personen hat die Behörde mit Bescheid Ausnahmen von Absatz eins, zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben verwendet wird.
  3. Absatz 4Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.
  4. Absatz 5Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
  5. Absatz 6Der Antrag ist für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Schnittreben spätestens bis 15. Mai und für alle anderen Bestände spätestens bis 15. Juli zu stellen. Der Landeshauptmann hat hievon auf Antrag Ausnahmen zu gewähren, wenn Besonderheiten des Anbau- oder Kultivierungsverfahrens dies rechtfertigen.
  6. Absatz 7Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Absatz 5, zu bestätigen.
  7. Absatz 8Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß Paragraph 7, oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß Paragraph 8, erfüllt sind.
  8. Absatz 9Die Bewilligung gemäß Absatz 8, schließt die Berechtigung
    1. Ziffer eins
      zur Verwendung der Etiketten im Sinne des Paragraph 13, und
    2. Ziffer 2
      zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten ein.