Absatz 2Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, Sitzung 1) enthalten sind, kann auf bestehende Beschreibungen in amtlichen ampelographischen Veröffentlichungen Bezug genommen werden.