Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 4, (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:

  1. Ziffer eins
    der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1) geschützten Rebsorte;
  2. Ziffer 2
    der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1);
  3. Ziffer 3
    bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter).
  1. Absatz 2Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      Sortenbezeichnung;
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Sortenschutz;
    4. Ziffer 4
      Verwendungszweck;
    5. Ziffer 5
      Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
    6. Ziffer 6
      Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;
    7. Ziffer 7
      allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem).
  2. Absatz 3Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft Anmerkung, richtig: Forstwirtschaft) hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;
    2. Ziffer 2
      die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.
  4. Absatz 5Als zugelassen gelten Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, Sitzung 1) für Österreich angeführt sind.
  5. Absatz 6Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.
  6. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung von Rebsorten festzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bereits im Rebsortenverzeichnis geführt werden.