Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

29.04.2004

Text

Abgabe in Handelspackungen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Arzneispezialitäten dürfen nur in den vom Hersteller oder Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Hievon sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung durch den Arzt oder Tierarzt,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe in Anstaltsapotheken für den Bedarf der von ihr zu versorgenden Krankenanstalt,
    3. Ziffer 3
      die Abgabe von Fütterungsarzneimitteln bei Losebelieferung und
    4. Ziffer 4
      die Abgabe von medizinischen Gasen.
  2. Absatz 2,Bei der Abgabe nach Absatz eins, Ziffer eins, ist vorzusorgen, daß jederzeit Art und Menge der Arzneispezialität festgestellt werden können.
  3. Absatz 3,Bei der Abgabe nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist dem Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier zu übergeben, das den Text der Kennzeichnung (Paragraph 7,) und der Gebrauchsinformation (Paragraph 8,) enthalten muß.