Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
    1. Ziffer eins
      für eine Arzneispezialität betrieben wird, für die gemäß Paragraph 10, eine Fachinformation zu veröffentlichen ist und,
    2. Ziffer 2
      in Druckschriften erfolgt,
    in deutlich lesbarer Form die wesentlichen Informationen über die Arzneispezialität im Einklang mit der Zusammenfassung der Produkteigenschaften beziehungsweise der Fachinformation zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, zu bestimmen, welche Informationen in welcher Ausgestaltung in die Arzneimittelwerbung im Sinne des Absatz eins, aufzunehmen sind.