Absatz eins,Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
- Ziffer einsfür eine Arzneispezialität betrieben wird, für die gemäß Paragraph 10, eine Fachinformation zu veröffentlichen ist und,
- Ziffer 2in Druckschriften erfolgt,
in deutlich lesbarer Form die wesentlichen Informationen über die Arzneispezialität im Einklang mit der Zusammenfassung der Produkteigenschaften beziehungsweise der Fachinformation zu enthalten.