Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Zulassung einer Änderung im Sinne des Paragraph 24, ist zu versagen
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen eines Grundes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen.
  2. Absatz 2Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll.