Absatz eins,Arzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um
- Ziffer einsgemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassene Arzneispezialitäten,
- Ziffer 2Arzneispezialitäten, für die eine Bewilligung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970,, erteilt worden ist oder deren Einfuhr nach Paragraph 5, Arzneiwareneinfuhrgesetz nicht bewilligungspflichtig ist, oder
- Ziffer 3Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 12, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,.