Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 55, Die Organe und das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden. Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.