Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.
  2. Absatz 2,Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge sowie über die auszustellenden Bestätigungen zu erlassen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges auszusprechen, wenn dieser der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12139642

alte Dokumentnummer

N8199656695J