Kurztitel

Ausbildungsvorbehaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 2,

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.