Ausbildungsvorbehaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,
Paragraph 2
01.08.1996
31.12.2001
Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.