Absatz 2,Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten oder Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.
MTD-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,
Paragraph 11 b
01.07.1996
16.02.2004
Auskunftspflicht
Paragraph 11 b, (1) Angehörige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten haben den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten therapeutischen Maßnahmen zu erteilen.