Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5,

Inkrafttretensdatum

08.05.1996

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage E

Methodenvorschriften gem. Paragraph 4,

  1. eins Punkt eins
    Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch eins oder der Größenklasse römisch II nicht größer als 1 000 EW60 gemäß Anlage A sind die Abwasserparameter anhand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
  2. eins Punkt 2
    Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch II größer als 1 000 EW60, römisch III oder römisch IV der Anlage A sind die Abwasserparameter der Anlage A anhand einer mengenproportionalen, nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  3. eins Punkt 3
    Der Mindestwirkungsgrad eines Abwasserparameters der Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, bezieht sich auf die gesamte der Abwasserreinigungsanlage im Probenahmezeitraum zufließende sowie auf die gesamte im Probenahmezeitraum aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen. Interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) dürfen bei der Bestimmung der Zulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers nicht miterfaßt werden.
  4. eins Punkt 4
    Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfaßt werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle (Ziffer eins Punkt 3,, zweiter Satz) zulässig.
  5. eins Punkt 5
    Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Ablauffracht ist vom Ablauf der letzten Reinigungsstufe der Abwasserreinigungsanlage vor der Einleitung in das Fließgewässer zu entnehmen.
  6. Ziffer 2
    Der Emissionsbegrenzung des Parameters Ges. geb. Stickstoff liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 5,0 mg/l (ber. als N).

Gesamter gebundener Stickstoff
DIN 38409-H27, Juli 1992

Schlagworte

Rechenanlage

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR12139580

alte Dokumentnummer

N8199655472J