Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch eins der Anlage A hat die jährliche Probenahme durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,
römisch fünf
Anlage 4
08.05.1996
1. AEV für kommunales Abwasser
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Ziffer eins Punkt 2 | Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr |
1. Größenklasse römisch eins | 1 |
2. Größenklasse römisch zwei | 6 |
3. Größenklasse römisch drei | 12 |
4. Größenklasse römisch vier | 12 |
Abwasserkonservierung
10.11.2025
10010980
NOR12139579
N8199655471J