Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4,

Inkrafttretensdatum

08.05.1996

Text

Anlage D

Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Paragraph 4, Absatz 5, für die Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Fremdüberwachung

Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Ziffer eins Punkt 2,

Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr

1. Größenklasse I

1

2. Größenklasse II

6

3. Größenklasse III

12

4. Größenklasse IV

12

  1. Ziffer eins
    Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch eins der Anlage A hat die jährliche Probenahme durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen römisch II bis römisch IV der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch II größer als 1 000 EW60, römisch III oder römisch IV der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.
  3. Ziffer 3
    Die jährlich einmalige Probenahme gemäß Ziffer eins und 2 im Rahmen der Fremdüberwachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Abwasserreinigungsanlage mit hohen Zulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2,) belastet ist.