Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

08.05.1996

Abkürzung

1. AEV für kommunales Abwasser

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage D

Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Paragraph 4, Absatz 5, für die Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Fremdüberwachung

Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Ziffer eins Punkt 2

Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr

1. Größenklasse römisch eins

1

2. Größenklasse römisch zwei

6

3. Größenklasse römisch drei

12

4. Größenklasse römisch vier

12

  1. Ziffer eins
    Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch eins der Anlage A hat die jährliche Probenahme durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen römisch zwei bis römisch vier der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch zwei größer als 1 000 EW60, römisch drei oder römisch vier der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.
  3. Ziffer 3
    Die jährlich einmalige Probenahme gemäß Ziffer eins und 2 im Rahmen der Fremdüberwachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Abwasserreinigungsanlage mit hohen Zulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2,) belastet ist.

Schlagworte

Abwasserkonservierung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR12139579

alte Dokumentnummer

N8199655471J