Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen II bis IV der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW60, III oder IV der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen römisch II bis römisch IV der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch II größer als 1 000 EW60, römisch III oder römisch IV der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.