Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

08.05.1996

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, für einen der Parameter BSB5, CSB oder TOC gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A
      Ziffer 2 Punkt eins, für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als 12°C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.
    2. Ziffer 2
      Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder NH4-N gemäß Anlage A
      Ziffer 2 Punkt 2, gilt als eingehalten, wenn in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der gezogenen Proben eines Untersuchungsjahres gemäß Anlage B Spalte 1 die Zahl jener Proben, bei denen der Meßwert größer ist als der Emissionswert, nicht größer ist als die entsprechende in Spalte 2 der Anlage B genannte Zahl und kein Meßwert eines Untersuchungsjahres den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
    3. Ziffer 3
      Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration des Parameters Gesamt – Phosphor gemäß Anlage A Ziffer 2 Punkt 2, gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
  3. Absatz 3Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Für die Überwachung des Wirkungsgrades eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2, Ziffer eins,
    2. Ziffer 2
      Wird bei bis zu dreimal im Untersuchungsjahr durchgeführter Überwachung ein Konzentrationsmeßwert eines Parameters BSB5, CSB, TOC oder NH4-N ermittelt, der größer ist als der Emissionswert nach Anlage A Ziffer 2 Punkt 2,, jedoch nicht größer als dessen 2faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Untersuchungsjahr gilt Absatz 2, Ziffer 2,
    3. Ziffer 3
      Für die Überwachung des Emissionswertes des Parameters Gesamt – Phosphor gilt Absatz 2, Ziffer 3,
  4. Absatz 4Für einen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen im Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung entsprechend Paragraph 4, Absatz 5, AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Absatz 2, Ziffer 2 und bei der Fremdüberwachung Absatz 3, Ziffer 2, anzuwenden.
  5. Absatz 5Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist zur Überwachung der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung ist jeweils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem auch eine Probenahme für die Eigenüberwachung erfolgt. Die gemeinsame Probenahme und -konservierung für Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist zulässig.
  6. Absatz 6Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Probekonservierung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR12139574

alte Dokumentnummer

N8199655466J