Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

08.05.1996

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsEine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. Absatz 2Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.
  3. Absatz 3Als maximale Tagesabwassermenge nach Absatz eins, oder maximale Stundenabwassermenge nach Absatz 2, gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.