Absatz einsEine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).