Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.