Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

08.05.1996

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Wird in einer Mischung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit sonstigem Abwasser, welche dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann, die Emissionsbegrenzung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gesondert befristet, so darf die Frist gleichfalls zehn Jahre nicht überschreiten.