Kurztitel

1. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

08.05.1996

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Diese Emissionsbegrenzungen gelten für Reinigungsanlagen von kommunalem Abwasser aus
    1. Litera a
      Einzelobjekten mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW60, ausgenommen solchen in Extremlage,
    2. Litera b
      Siedlungen, Gemeinden, Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, sofern die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit dem gleichen Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.
    Der Ausdruck „EW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 60 g BSB5 pro Einwohnerwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zum Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Litera a, oder b, zu einer Größenklasse gemäß Absatz 4,, Paragraphen 3 und 5 sowie zu den Anlagen A und C bis E richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage. Als Bemessungswert ist das arithmetische Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers in der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres anzusetzen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Mischwasser aus Entlastungsanlagen oder Überlaufbecken in Mischkanalisationen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 13 Punkt eins, AAEV);
    2. Ziffer 2
      Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 13 Punkt 2, AAEV).
  3. Absatz 3Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Der erste Satz des Paragraph 4, Absatz eins, AAEV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abhängigkeit von der Größenklasse einer Abwasserreinigungsanlage die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für die Parameter BSB5, CSB, NH4-N, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt – Phosphor jedenfalls vorzuschreiben sind.
  4. Absatz 4Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinden oder Verbände betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
    1. Ziffer eins
      bevorzugter Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und zur Nitrifikation sowie größenabhängig zur Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    2. Ziffer 2
      Anpassung oder Erweiterung einer bestehenden Abwasserreinigungsanlage gemäß Absatz eins, auf der Basis einer Bemessung, die von tatsächlich gemessenen Tages- bzw. Stundenabwassermengen und von tatsächlich gemessenen Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers ausgeht; Festlegung des Bemessungswertes für die Tageszulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers als arithmetisches Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres; Bemessung einer neu zu errichtenden oder einer anzupassenden bzw. zu erweiternden bestehenden Abwasserreinigungsanlage unter Zugrundelegung einer Bemessungstemperatur von
      • Strichaufzählung
        10ºC bei einer Anlage von nicht größer als 5 000 EW60,
      • Strichaufzählung
        8ºC für die Nitrifikation und 12°C für die Denitrifikation bei einer Anlage von größer als 5 000 EW60;
        Berücksichtigung von Belastungen der Abwasserreinigungsanlage durch interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) bei der Anlagenbemessung;
    3. Ziffer 3
      Speicherung und Reinigung von Mischwasser in der Abwasserreinigungsanlage entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, AAEV;
    4. Ziffer 4
      Einbringung von Senkgrubenräumgut und/oder Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen in eine öffentliche Abwasseranlage ausschließlich im Wege von Übernahmestationen; Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung einer Abwasserreinigungsanlage durch Räumgut und Fäkalschlamm bei der Bemessung;
    5. Ziffer 5
      innerbetriebliche Sicherstellung von Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Nitrifikationsvorgänge auch in jenen Jahreszeiten, in denen zufolge niedriger Abwassertemperaturen die Einhaltung der Emissionsbegrenzung für Ammonium – Stickstoff nicht erforderlich ist.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Stickstoffentfernung, Tagesabwassermenge

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR12139571

alte Dokumentnummer

N8199655463J