Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer ergänzenden oder verändernden Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 6, gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, die in der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991,, angeführt sind.