Absatz einsVon Abfällen, die gemäß den Paragraphen 6 und 7 mit einer Gesamtbeurteilung einschließlich chemischer Analyse übernommen wurden, ausgenommen verfestigte Abfälle, ist pro 1 000 t angelieferter Abfälle, für die nicht bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, mindestens eine repräsentative Probe zu entnehmen und als Rückstellmuster mindestens zwei Jahre aufzubewahren.