Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 795 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 g,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 33 g,

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

  1. Absatz einsAbwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW tief 60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (Paragraph 32,), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet Paragraph 33 c, keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die Paragraphen 27 und 29 sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation bis längstens 31. Dezember 2003, in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 15 000 EW entsorgt werden soll, bis 31. Dezember 2005, zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Verordnung die in Absatz eins, bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (Paragraphen 34,, 35, 37, 48 Absatz 2 und 54) bis zu diesen Zeitpunkten verlängern; dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.
  3. Absatz 3Indirekteinleiter (Paragraph 32, Absatz 4,), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

Paragraph 33 c, findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Paragraph 33 c, Absatz 2, sowie die nach Paragraph 33 c, Absatz eins, bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.