Absatz einsAbwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW tief 60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (Paragraph 32,), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet Paragraph 33 c, keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die Paragraphen 27 und 29 sind nicht anzuwenden.